- Bis am 31.12.2019
Das Krebsregister verfügt über eine «Generelle Bewilligung für Register» der Expertenkommission für das Berufsgeheimnis in der medizinischen Forschung (Bundesamt für Gesundheit – Bern). Es unterliegt strengsten Regeln, die die Datensicherheit aller gemeldeten Daten gewährleisten. Die Datenmeldung ist gesetzlich zulässig, jedoch haben die Patientinnen und Patienten ein Widerspruchsrecht. Um davon Gebrauch zu machen, müssen die Patienten ihren Widerspruch der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt mitteilen.
- Ab dem 01.01.2020
Seit Inkrafttreten des Krebsregistrierungsgesetzes (KRG) und der Krebsregistrierungsverordnung (KRV) sind medizinische Fachpersonen verpflichtet, uns ihre Diagnosen von Krebserkrankungen mitzuteilen. Das Gesetz legt fest, dass die Daten dem Krebsregister übermittelt werden. Die Ärztin bzw. der Arzt muss den Patientinnen und Patienten die Informationsbroschüre aushändigen und sie über ihr Recht auf Widerspruch informieren. Die Gewährleistung des Datenschutzes wird durch KRV Abschnitt 8, Art. 28 bis 30 geregelt.
Die Gewährleistung des Datenschutzes wird durch KRV Abschnitt 8, Art. 28 bis 30 geregelt.
Letzte Änderung 24.05.2022